Satzung

des Sportvereins Blau-Weiß Benhausen 1921 e.V.

Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Der im Jahr 1921 gegründete Verein führt den Namen

Sportverein Blau-Weiß Benhausen 1921 e.V.

Er ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. und der einzelnen Landes- und Spitzenverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, sowie des Deutschen Sportbundes. Die Vereinsfarben sind blau und weiß.
Er führt nebenstehendes Abzeichen:
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Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn – Benhausen.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn eingetragen.

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports nach den Regeln des Amateursports. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977 (§§ 52 ff). Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 2 Der Verein hat ordentliche und jugendliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Zum Ehrenmitglied können durch die Mitgliederversammlung Mitglieder ernannt werden, die sich durch langjährige und tatkräftige Mitarbeit hervorragende Verdienste um die Förderung des Vereins und des Sports erworben haben und mindestens 60 Jahre alt sind. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§ 3 Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf seinen schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Anträge Minderjähriger müssen von ihrem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.

Die Mitgliedschaft im Verein schließt automatisch die Mitgliedschaft in den entsprechenden übergeordneten Landes- und Spitzenverbänden ein. Die Mitglieder sind daher auch an die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände gebunden.

§ 4 Die Aufnahme in den Verein ist gebührenfrei, sofern die Mitgliederversammlung keine Änderung beschließt. Die Abteilungen sind mit Zustimmung des Vorstandes berechtigt, eine besondere Aufnahmegebühr zu erheben.
§ 5 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen erklärt werden.

Ein vorhandener Mitgliedausweis ist an den Vorstand zurückzugeben. Ein Mitglied kann nach seiner vorherigen Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden

  • wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  • wegen Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstandes,
  • wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages innerhalb der Frist gem. § 6,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
  • wegen unsportlichen Verhaltens,
  • wegen unehrenhafter Handlung.

Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Der Mitgliedsbeitrag für den Hauptverein wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen. Für das Jahr des Eintritts ist bei Aufnahme vor dem 30. Juni der gesamte Hauptvereinsbeitrag fällig. Für Neumitglieder, die nach dem 1. Juli dem Verein beitreten, wird der halbe Jahresbeitrag erhoben.

Vereinsbeiträge werden grundsätzlich über Bankeinzug abgebucht.

Die Zahlungspflicht beginnt mit dem 1. des Eintrittsmonats und endet mit dem Kalenderjahr, in dem das Mitglied ausscheidet.

Die Abteilungen können mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes besondere Beiträge erheben und über die Laufzeit der Zahlungspflicht dieser Beiträge eigene Bestimmungen treffen.

§ 7 Jedes Mitglied kann sich für die Zugehörigkeit zu einer oder mehrerer Abteilungen entscheiden und muss sich an die dort abteilungseigenen Beitragsordnungen halten.

Ein Mitglied, welches auf die Zugehörigkeit zu jeglicher Abteilung verzichtet, wird im Hauptverein als passives Mitglied geführt. Ab Vollendung des 65. Lebensjahres werden die passiven Mitglieder beitragsmäßig als Rentner eingeordnet.

Verwaltung

§ 8 Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihre Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung im Vereinsaushangkasten und in der örtlichen Presse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens acht Tagen liegen.
§ 9 Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich im ersten Vierteljahr stattfinden.

Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

  • Jahresbericht des Vorstandes
  • Kassenprüfungsbericht
  • Entlastung des Vorstandes
  • vorliegende Anträge
  • Wahl des Vorstandes (mit Ausnahme der Abteilungsleiter)
  • Verschiedenes
§ 10 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zu einer Einberufung innerhalb einer Frist von sieben Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel aller ordentlichen Mitglieder diese beantragen.
§ 11 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit einfacher, bei Satzungsänderung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Es kann nur über Anträge abgestimmt werden, die mindestens fünf Tage vorher dem Vorstand schriftlich vorgelegen haben, es sei denn, die Mitgliederversammlung erkennt die Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittelmehrheit an.

Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung beantragt, muss dem stattgegeben werden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 12 Der Vorstand besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand
  2. dem erweiterten Vorstand

Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:

  1. der Vorsitzende
  2. der stellvertretende Vorsitzende für den Verwaltungs- und  Organisationsbereich
  3. der stellvertretende Vorsitzende für den sportlichen Bereich

Zum erweiterten Vorstand gehören:

  1. die Abteilungsleiter
  2. der Protokollführer
  3. der Jugendobmann
  4. der Pressesprecher
  5. bis zu 3 Beisitzer/für die Bereiche Recht, Steuern und Sonstiges
  6. der Sozialwart

Die Abteilungsleiter werden gemäß § 14 gewählt, alle anderen Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

In den geraden Jahren werden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende für den Verwaltungs- und Organisationsbereich, der Protokollführer, und die Beisitzer gewählt.

In den ungeraden Jahren werden der stellvertretende Vorsitzende für den sportlichen Bereich, der Pressesprecher und der Sozialwart gewählt.

Der Vorstand ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn die Lage der Geschäfte es erfordert oder wenn ein Mitglied des Vorstandes es beantragt.

Alle Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter entgeltlich gegen Zahlung einer angemessenen und pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

§ 13 Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.

Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes im Vereinsregister.

§ 14 Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, die nicht durch die Satzung den Abteilungen zugewiesen sind. Er ist zuständig für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen und Versammlungen der Abteilungen und Ausschüsse.

Der stellvertretende Vorsitzende für den Verwaltung- und Organisationsbereich führt die Vereinskasse und verwaltet das Vereinsvermögen. Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind ordnungsgemäß zu belegen und zu buchen. Der stellvertretende Vorsitzende für den Verwaltung- und Organisationsbereich hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen.

§ 15 Der Verein gliedert sich in Abteilungen.

Die Abteilungen führen eigene Kassen. Sie gelten als Teilkassen der Vereinskasse.

Der stellvertretende Vorsitzende berät die Abteilungskassierer und stimmt die Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben der Abteilungskassen mit der Budgetplanung  der Vereinskasse quartalsweise ab.

Bei Bedarf entscheidet der Vorstand über die Bildung neuer Abteilungen.

Jede Abteilung wählt anlässlich ihrer Jahresversammlung gemäß ihrer Satzung

  1. den Abteilungsleiter
  2. den Geschäftsführer
  3. den Abteilungskassierer

Zusätzlich können abteilungsnotwendige Funktionen besetzt werden, wie stellv. Vorsitzender, Schriftführer, Betreuer, Pressewart, Festausschuß usw.

§ 16 Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden Ausschüsse gebildet, deren Mitglieder vom Vorstand bestimmt werden. Diese Ausschüsse unterstehen den Weisungen des Vorstandes und handeln im Übrigen selbständig.
§ 17 Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand nach Anhörung des zuständigen Abteilungsleiters und des Betroffenen berechtigt, folgende Strafen gegen Mitglieder zu verhängen:

  • Verweis
  • zeitlich begrenztes oder unbegrenztes Verbot des Betretens oder der Benutzung der Sportanlagen.

Der Bescheid über die verhängte Strafe ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§ 18 Der Verein oder einzelne Mitglieder haften nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
§ 19 Der Verein kann aus besonderen Anlässen verdienstvolle Mitglieder oder hervorragende Förderer des Vereins oder des Sports durch folgende Ehrungen auszeichnen:

  • Verleihung der silbernen Vereinsehrennadel für

– hervorragende aktive sportliche Tätigkeit

– auf begründeten Vorschlag des Abteilungsvorstandes

  • Verleihung der silbernen Vereinsehrennadel für 15- jährige ehrenamtliche Tätigkeit
  • Verleihung der silbernen Vereinsehrennadel für 25- jährige Mitgliedschaft
  • Verleihung der goldenen Vereinsehrennadel

– für hervorragende aktive sportliche Tätigkeit

– auf begründeten Vorschlag des Abteilungsvorstandes

  • Verleihung der goldenen Vereinsehrennadel für 25- jährige ehrenamtliche Tätigkeit
  • Verleihung der goldenen Vereinsehrennadel für 40- jährige Mitgliedschaft
  • Verleihung des Vereinsehrenbriefes für besonders verdienstvolle Mitarbeit im Verein
  • Verleihung des Vereinsehrenbriefes für hervorragende sportliche Leistungen
  • Verleihung des Vereinsehrenbriefes mit Nadel für 50- jährige Mitgliedschaft
  • Ernennung zum Ehrenmitglied

Jede Ehrennadel kann nur einmal verliehen werden.

§ 20 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Behindertenkindergarten Schloß Neuhaus, Merschweg zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Paderborn-Benhausen, den 06.07.2012